Datenschutz in der Praxis
Beiträge und Tipps für die Praxis von Datenschutzbeauftragten
15.03.2021: Betroffenenrechte sind legitim. Doch gerade in der jüngeren Vergangenheit beobachtet man, dass zum Teil Anfragen gestellt werden, die einen anderen Hintergrund zu haben scheinen, nämlich eventuell DSGVO Schadensersatzansprüche bzw. DSGVO Schmerzensgeldansprüche nach Art. 82 DSGVO gegen die Unternehmen geltend zu machen.
Die betroffenen Personen stellen vorab eine Anfrage über ein Kontaktformular oder bestellen einen Newsletter. Erst eine gewisse Zeit später werden dann vom Betroffenen Betroffenenrechte, z.B. im Wege eines Auskunftsverlangen, geltend gemacht. Hierin werden u.a. die Offenlegung und Löschung aller vorliegenden Daten gefordert.
Antwortet der Verantwortliche (Unternehmer) nicht oder nicht korrekt, wird mit anwaltlichen Schreiben und Ersatzansprüchen nach Art 82 DSGVO nebst Kostenerstattungsansprüchen gedroht. Dies geschieht gerade dann gerne, wenn der Verantwortliche nur lapidar antwortet, dass keine Daten vorliegen würden. Eine solche einfache Antwort ist nicht selten falsch.
Das Vorgehen der „missbräuchlich Anfragenden“ erscheint insgesamt rechtlich als zumindest zweifelhaft. Die Erfolgsaussichten dürften zudem im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens derzeit eher als gering einzustufen sein. Dennoch erhoffen sich die Anspruchsteller hier wohl etwaige vergleichsweise Einigungen mit Zahlungen von Vergleichsbeträgen.
Trotzdem können vorschnelle Reaktionen und unüberlegte Auskünfte für Ihr Unternehmen teuer werden. Als Datenschutzbeauftragter müssen Sie daher wissen, wie Sie sich in einem solchen Fall konkret verhalten. Dazu hat die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) eine Handlungsempfehlung herausgegeben. Klicken Sie hier um diese aufzurufen.
Vorbeugend ist es für Ihr Unternehmen empfehlenswert, einen organisatorischen Prozess zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen der Betroffenen zu etablieren. Durch ein professionelles Auftreten im Datenschutz wird dem „missbräuchlich Anfragenden“ von Anfang an gezeigt, dass Auskunftsersuchen ordnungsgemäß bearbeitet werden, so dass dieser nicht erfolgversprechend angegriffen werden kann. Damit wird missbräuchlichen Betroffenenanfragen direkt „der Riegel vorgeschoben“.
Einen solchen Prozess können Sie in wenigen Schritten eigenständig aufbauen. Dazu helfen ich Ihnen gerne mit einer kostenlose Checkliste sowie einer Vorlage zur Beantwortung der Auskunftsersuche weiter. Schreiben Sie mir bei Interesse einfach eine Email an [email protected] oder kontaktieren mich telefonisch unter 0201 8579 6979.
Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Unser Praxispaket für Datenschutzbeauftragte bietet Ihnen die passende Antwort auf Ihre Fragen. Für weitere Infos klicken Sie hier.
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Das LUTOP Datenschutz Institut hat sich auf hochwertige Beratungsangebote, Praxislösungen und Ausbildungen im Bereich Datenschutz spezialisiert. Zum Team gehören neben externen Datenschutzbeauftragten und spezialisierten Rechtsanwälten z.B. auch Marketing- und IT-Experten, die das Thema Datenschutz in allen Facetten abdecken.
Mit unserer Erfahrung helfen wir Ihnen dabei, den Datenschutz kostengünstig und effizient mit eigenen Mitarbeitern zu organisieren oder als externer Datenschutzbeauftragter ein lukratives Business zu betreiben. Unsere Datenschutzkanzlei beantwortet hierzu auch komplexe Fragen und unterstützt Sie, Prozesse so sicher und einfach wie möglich zu gestalten.
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Über den Autor
Christian Kohl
MBA Business Consulting
Experte für Datenschutz
Christian Kohl berät Unternehmen zum richtigen Umgang mit personenbezogenen Daten und der Umsetzung der DSGVO. Als freier Mitarbeiter ist er Experte für Datenschutz & IT-Sicherheit bei der LUTOP Datenschutz Akademie.
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